Juristisches Lexikon

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

... hat im Bundesstaat der Bund und die Länder. Art. 71 GG bestimmt. Dass im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden. Art.73 GG enthält eine (allerdings nicht erschöpfende) Aufzählung der Gebiete, deren gesetzlichen Regelungen dem Bund vorbehalten sind.
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