Juristisches Lexikon

Auslobung

... ist ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer Willenserklärung, die der Wirksamkeit der Abgabe bedarf, jedoch nicht des Zugangs oder Annahme bedarf. Der Auslobende vergibt die Belohnung für die Vornahme einer Handlung, besonders dann, wenn sie sich als erfolgreich erweist. Die Auslobung der Öffentlichkeit muss durch einen Anschlag o.Ä. bekannt gegeben werden.
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