Juristisches Lexikon

Annahme

... der Erbschaft ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Als Annahme gilt auch der Ablauf der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist. Die Annahme der Erbschaft setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus. Vgl. § 1943 BGB.
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