Juristisches Lexikon

Anlagevermögen

In privaten Unternehmen sind Vermögensgegenstände, die auf Dauer dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es wird zwischen Sachanlagen, Finanzanlagen und immateriellen Anlagegütern unterschieden. Im kommunalen Haushaltsrecht bildet das Anlagevermögen zusammen mit dem Finanzvermögen das Gemeindevermögen. Anlagevermögen ist der Teil des Vermögens, der der dauernden Aufgabenerfüllung dient. Dazu zählen die Sachanlagen und die Finanzanlagen. Zu den Sachanlagen werden gerechnet die unbeweglichen Sachen, die beweglichen Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die dinglichen Rechte. Finanzanlagen sind Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat, Forderungen aus Darlehen, welche die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen sowie das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen eingebrachte Kapital.
<<   AnlagenachweiseAnnahme   >>