Juristisches Lexikon

Annahmeverzug

... ist gegeben, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Schuldverhältnisses durch den Schuldner durch Unterlassen einer notwendigen Mitwirkung, insbesondere der Annahme der vom Schuldner angebotenen Leistung, verhindert. Vgl. §§ 293 ff. BGB.
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