Juristisches Lexikon

Abwahl

... des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. Sie ist mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bayern in allen Ländern möglich. Regelmäßig bedarf der Abwahlbeschluss der Zustimmung von mindestens 2/3 (in Niedersachsen 3/4) der gesetzlichen Mitglieder des Rats. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland bedarf schon der Antrag auf Abwahl der absoluten (in Niedersachsen einer 3/4) Mehrheit.
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