Juristisches Lexikon

Abtretung

... ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition §398 Satz 1 BGB eine vertragliche Übertragung einer Forderung des alten Gläubigers auf den neuen Gläubiger. Dabei erfolgt der Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäfte ohne Änderungen des Schuldners oder des Inhalts der Forderung.
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