Abtretung
... ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition §398 Satz 1 BGB eine vertragliche Übertragung einer Forderung des alten Gläubigers auf den neuen Gläubiger. Dabei erfolgt der Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäfte ohne Änderungen des Schuldners oder des Inhalts der Forderung.