Juristisches Lexikon

Abhilfe im Widerspruchsverfahren

Hält die Behörde den Widerspruch im Verfahren für begründet, und hat den Verwaltungsakt erlassen, hilft sie ihm ab.Sie gibt dem Begehren des Widerspruchsführers somit in vollem Umfang nach. Sie hebt bei einem Anfechtungswiderspruch den angegriffenen Verwaltungsakt auf und sie erlässt bei einem Verpflichtungswiderspruch den abgelehnten Verwaltungsakt.
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