Juristisches Lexikon

Abfall

Abfall im Sinne des Abfallgesetzes (§ 3 Abs.1) ist eine bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigen will und deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist.
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