Juristisches Lexikon

Öffentliches Recht

... bezeichnet die Beziehungen des einzelnen zum Staat oder zu anderen Trägern hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger und ihrer Organe zueinander. Zum öffentlichen Recht gehören das Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und die verschiedenen Verfahrensordnungen. Die Einordnung einer Rechtsnorm in das private oder öffentliche Recht ist unter anderem für die Zuständigkeit der Gerichte von Bedeutung.
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