Juristisches Lexikon

Öffentlichkeitsgrundsatz

... ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der besagt, dass Verhandlungen vor den Gerichten auch unbeteiligten Personen zugänglich sind. Nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vgl. §§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz, 52 Arbeitsgerichtsgesetz, 55 Verwaltungsgerichtsordnung, 52 Finanzgerichtsordnung, 61 Sozialgerichtsordnung.
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