Juristisches Lexikon
Zur Kanzleihomepage
Impressum
Datenschutz
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
Z
Äquivalenzprinzip
... hat im Gebührenrecht die Bedeutung, dass ein Gebührenmaßstab gefunden werden muss, durch den zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis hergestellt wird.
<< Anwaltszwang
Arbeiter >>