Juristisches Lexikon

Zwangsvollstreckung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren werden titulierte Ansprüche der Parteien (Titel, Vollstreckungstitel) durch staatlichen Zwang durchgesetzt. Das Verfahren ist vornehmlich in der ZPO geregelt. Als staatliche Organe werden in der Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt tätig. Allgemeine Voraussetzung für eine Zwangsvollstrekkung sind immer das Bestehen eines Vollstreckungstitels, einer Vollstreckungsklausel und die Zustellung von beidem. Die Vollstreckung endet, wenn der Gläubiger hinsichtlich seines Anspruchs und der Kosten der Zwangsvollstreckung vollständig befriedigt ist. Am 1.Januar 2013 wurde die Reform zur Sachauflärung erneuert!!!
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