Juristisches Lexikon

Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben einmal zahlreiche Angehörige (Ehegatten, Verlobte, Verwandte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad und teilweise auch Verschwägerte), zum anderen diejenigen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wie Ärzte, Journalisten oder Rechtsanwälte. Letztere können jedoch von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden; damit entfällt auch ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige will der Gesetzgeber den Konflikt vermeiden, dass sich ein Zeuge entweder durch eine Falschaussage strafbar macht oder durch eine wahrheitsgemäße Aussage seinen Angehörigen (oder seinen gesetzlich geschützten Patienten oder Mandanten) belastet.
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