Juristisches Lexikon

Vorpfändung

... ist eine private Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, die bei der Vollstreckung in Forderungen oder sonstige Rechte vorgesehen ist. Dabei kann der Gläubiger den Drittschuldner und den Schuldner von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigen lassen. Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes, so dass bereits ab diesem Zeitpunkt rangwahrend Verstrickung und Pfandrecht entstehen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Pfändung dann innerhalb eines Monats durchgeführt wird; zur Frist- und Rangwahrung muss andernfalls eine weitere Vorpfändung ausgebracht werden.
<<   VormerkungWEG   >>