Juristisches Lexikon

Vorerbe

... ist derjenige, der bei der (testamentarischen oder erbvertraglichen) Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge den Erblasser als erster Erbe beerbt; ihm folgt der Nacherbe als zweiter Erbe des Erblassers zu einem späteren Zeitpunkt, dem Eintritt des Nacherbfalls (meist der Tod der Vorerben), zeitlich nach. Zum Schutze des Nacherben unterliegt der Vorerbe im Hinblick auf den Nachlass bestimmten Beschränkungen. Bei Eintritt des Nacherbfalls muss er den Nachlass an den Nacherben herausgeben.
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