Juristisches Lexikon

Verkehrszentralregister

Neben der Speicherung einer Reihe verwaltungsrechtlicher Vorgänge dient das Verkehrszentralregister vor allem dazu, Kraftfahrer zu erkennen, die im Straßenverkehr wiederholt auffällig werden. Auf diese soll in geeigneter Wei se bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg eingewirkt werden können. Jedem einzutragenden Verstoß wird eine bestimmte Anzahl von Punkten zugerechnet. Erreicht ein Kraftfahrer 9 Punkte, so wird er erstmals nachdrücklich ermahnt, künftig vorschriftsmäßig zu fahren. Erreicht er 14 Punkte, so muss er gegebenenfalls mit einer Wiederholung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung rechnen; erreicht er innerhalb von 2 Jahren 18 Punkte, so wird ihm die Fahrerlaubnis in der Regel im Verwaltungsrechtsweg entzogen. Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt, die mit dem Tag der Entscheidung beginnen, bei Ordnungswidrigkeiten z.B. nach 2 Jahren, sofern keine weitere Eintragung erfolgte, andernfalls nach 5 Jahren (Ausnahme: Alkohol-OWI). Eintragungen im Register, die getilgt oder tilgungsreif sind, dürfen nicht mehr verwertet werden. Gegen Zahlung einer Gebühr kann jedermann Auskunft über die ihn selbst betreffenden Vorgänge des Zentralregisters erha lten.
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