Juristisches Lexikon

Verjährung (Zivilrecht)

... bedeutet, dass nach einem bestimmten Zeitablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Jedoch bestehen für verschiedene im Gesetz aufgeführte Ansprüche kürzere Verjährungsfristen (6 Monate, 2, 3 oder 4 Jahre). Der Lauf der Frist kann gehemmt oder unterbrochen werden. So wird etwa durch die Erhebung einer Klage die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens neu zu laufen.
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