Juristisches Lexikon

Verein

... ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 Vereinsgesetz). Die Vereinigungsfreiheit wird von Art. 9 GG geschützt. Gewährleistet wird allerdings nicht nur die freie Bildung von Vereinigungen, deren Bestand und Tätigkeit sowie der freie Beitritt (sog. positive Vereinigungsfreiheit). Art. 9 GG garantiert auch die Freiheit, einer privatrechtlichen Vereinigung fernzubleiben (sog. negative Vereinigungsfreiheit). Öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse zu insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts werden dagegen durch Art. 9 GG nicht untersagt; diese sind vielmehr an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Nicht unter den Begriff der Vereinigung im Sinne des Art. 9 GG fallen politische Parteien (Art. 21 GG) sowie Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Art 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 u. 7 WRV).
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