Juristisches Lexikon

Unerlaubtes Entfernen

... vom Unfallort ist gegeben, wenn sich nach einem Unfall im Straßenverkehr ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht oder seiner War tepflicht entsprochen zu haben. Daneben ist dieser Tatbestand aber auch dann erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter im Falle eines berechtigten Entfernens von der Unfallstelle die entsprechenden Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Ziel dieses Tatbestand ist es, die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aller Geschädigten zu sichern und die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu ermöglichen. Deshalb keine Strafbarkeit, wenn kein Fremdschaden (der ab ca. DM 50,00 bis DM 100,00 angenommen wird) entstanden ist. Die Dauer der Wartepflicht ist eine Frage des Einzelfalls: in der Regel werden 20 ? 30 Minuten genügen. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass das Anbringen eines Zettels an dem Fahrzeug des Geschädigten mit den entsprechenden Angaben keinesfalls ausreicht, um der Feststellungs- und Wartepflicht zu genügen. Ist die Wartefrist vorüber, so darf sich der Unfallbeteiligte entfernen. Den Unfallbeteiligten, der sich zuvor berechtigt oder entschuldigt entfernt hat ? etwa um ei nen Verletzten in das nächste Krankenhaus zu bringen - trifft dann aber die Pflicht, die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Dies kann er durch Verständigung des Geschädigten ? falls ihm dieser bekannt ist ? oder durch Benachrichtigung der Polizei tun. Unterbleiben diese nachträglichen Benachrichtigungen, so hat sich der Fahrer ebenfalls strafbar gemacht. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führt i.d.R. zum Entzug der Fahrerlaubnis und ermöglicht es der eigenen Haftpflichtversicherung, bis zu DM 10.000,00 Regress zu nehmen.
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