Juristisches Lexikon

Treu und Glauben

... ist ein allgemeiner Grundsatz (Generalklausel), der in § 242 BGB gesetzlich festgeschrieben ist und im gesamten Rechtsverkehr Gültigkeit hat. Die Ausgestaltung des Grundsatzes ist so vielschichtig, dass eine tatbestandsmäßige Beschreibung nicht möglich ist. Eine nähere Beschreibung wird deshalb durch Bildung verschiedener Fallgruppen versucht (z.B. Geschäftsgrundlage, Verwirkung).
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