Juristisches Lexikon

Tonbandaufnahme

Beweistechnisch kann eine Tonbandaufnahme in allen Verfahrensordnungen nach den Regeln des Augenscheins verwertet, also im Prozess angehört werden, aber nur, wenn die Verwertung nicht gegen ein Beweisverbot verstößt. Ist eine Tonbandaufnahme mit dem Einverständnis des Betroffenen angefertigt worden, so ist sie regelmäßig verwertbar. Beruht sie dagegen auf einem Abhören, das ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist, so gilt für die Verwertbarkeit folgendes: War das Abhören vom Gesetz ausdrücklich gestattet ? etwa bei einer richterlich genehmigten Telefonüberwachung, so ist auch die Aufnahme verwertbar. In den übrigen Fällen entscheidet eine Güterabwägung darüber, ob die Aufzeichnung gebraucht werden darf: Nur wenn das Rechtsgut, das durch das Abhören geschützt werden soll, die Vertraulichkeit des Wortes deutlich überwiegt, war das Abhören rechtmäßig und es darf eine Verwertung erfolgen. Vergleichbares gilt für Videoaufzeichnungen.
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