Juristisches Lexikon

Tierhalter

... ist jeder, der ein Tier im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend verwendet; er haftet grundsätzlich nach den Regeln der Gefährdungshaftung, also auch ohne eigenes Verschulden, für einen vom Tier angerichteten Schaden. Ausnahmen gelten bei Tieren, die der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen.
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