Juristisches Lexikon

Testament

... ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Erklärung eines Erblassers, mit der er Anordnungen für den Fall seines Todes trifft; es kann unter anderem Erbeinsetzungen, Enterbungen, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalten. Errichtet werden kann ein Testament vor allem eigenhändig oder vor einem Notar. Ein Testament kann ? anders als ein Erbvertrag jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden; der Widerruf kann durch neues Testament oder auch durch Widerrufshandlungen, wie das Vernichten oder Durchstreichen erfolgen. Beim gemeinschaftlichen Testament hier können Anordnungen, von denen anzunehmen ist, dass diejenige des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen worden wäre (sog. wechselbezügliche Anordnungen) i.d.R. nicht mehr widerrufen werden.
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