Juristisches Lexikon

Teilrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können entweder als Vollrente (Rentenauszahlung in voller Höhe) oder als Teilrente (Rentenauszahlung in Höhe von zwei Drittel, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Rente) beansprucht werden. Es gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die zum Teil durch die eigene Beitragsleistung zur gesetzlichen Renten- versicherung mitbestimmt werden können. Während dem bezug einer Teilrente können noch weitere Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.
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