Juristisches Lexikon

Sicherungsverfahren

...wird nach den §§ 413 ff. Strafprozessordnung (StPO) dann durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann. Wegen seiner Gefährlichkeit soll die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden. Das Sicherungsverfahren ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber unter erleichterten Voraussetzungen von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
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