Juristisches Lexikon

Sicherungsübereignung

...ist der wohl wichtigste Fall der Übereignung nach §§ 929, 930 BGB. Die S. hat unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Bedeutung eines Pfandrechtes. Allerdings bleibt der Sicherungsgeber im Gegensatz zum Pfandrecht im unmittelbaren Besitz der Sache und kann weiterhin mit der Sache arbeiten.
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