Juristisches Lexikon

Schwerbehinderte

... sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmässig im Bundesgebiet haben. Arbeitnehmer, die wenigstens 16 Arbeitnehmer beschäftigen, haben in der Regel auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Vgl. im einzelnen Schwerbehindertengese tz vom 16.6.1953.
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