Juristisches Lexikon

Schweigepflicht

Umschreibt die Pflicht zur Geheimhaltung von Tatsachen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann sich aufgrund des Arbeits- bzw. Tarifvertrages ergeben. Der Beamte hat über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (vgl. § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz). Für Angestellte im öffentlichen Dienst ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht aus § 9 des Bundesangestelltentarifvertrags.
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