Juristisches Lexikon

Schwebebahn (Haftung des Unternehmers)

Wird bei dem Betrieb einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Vgl. § 1 Haftpflichtgesetz.
<<   SchwarzsendenSchwebende Unwirksamkeit   >>