Juristisches Lexikon

Schutzwaldungen

Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstrassen können von der Strassenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40m, gemessen vom äusseren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutzniesser zu erhalten und ordnungsgemäss zu unterhalten. Vgl. § 10 Bundesfernstrassengesetz.
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