Juristisches Lexikon

Schutz

Von Ehe und Familie ist eine staatliche Aufgabe. Die staatliche Ordnung hat die Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete Massnahmen zu fördern; ferner enthält die Verpflichtung das Verbot, die Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Als Grundrecht gewährt Art. 6 des Grundgesetzes dem einzelnen ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe.
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