Juristisches Lexikon

Schußwaffengebrauch

... durch Polizeibeamte ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. So dürfen Schusswaffen gegen einzelne Personen unter anderem nur gebraucht werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, oder um eine Person aufzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist.
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