Juristisches Lexikon

Schuldenerlaß

Ein zuständiger Bundesminister kann Ansprüche erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Der Bundesfinanzminister muss dazu seine Einwilligung geben. Vgl. § 59 Bundeshaushaltsordnung.
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