Schuldausschließungsgründe
... führen dazu, dass dem Täter aus seiner Tat kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Als Gründe kommen die Schuldunfähigkeit, der Verbotsirrtum (Fehlen des Unrechtbewusstseins), Überschreitung der Notwehr und entschuldigender Notstand in Betracht.