Juristisches Lexikon

Schriftform

... ist für besonders wichtige und für die Beteiligten mit schwerwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verbundene Rechtsgeschäfte vorgeschrieben; so etwa für die Übernahme einer Bürgschaft (§ 766 BGB). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Vgl. § 126 BGB.
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