Juristisches Lexikon

Schriften (Gewaltverherrlichende)

Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht, herstellt oder bezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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