Juristisches Lexikon

Schornsteinfegerwesen

Nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 15.12.1969 bestimmen die Länder unter Beachtung der Feuersicherheit durch Rechtsverordnung, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeitabständen gereinigt oder überprüft werden müssen. Die Eigentümer von Grundstücken oder Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen und dazu dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.
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