Juristisches Lexikon

Schleppnetzfahndung

... ist die Bezeichnung für die nach § 163d Strafprozessordnung zulässige Speicherung von Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, wenn diese Daten bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder einer Kontrollstelle angefallen sind. Die Datenspeicherung setzt den Verdacht einer begangenen Straftat einer terroristischen Vereinigung, eines Raubs mit Schusswaffen oder eines bestimmten schweren Verstosses gegen das Waffen- oder Betäubungsmittelgesetz voraus. Die Datenspeicherung darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden.
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