Juristisches Lexikon

Schlachttieruntersuchung

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustier gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Bei Hausschlachtungen kann die zuständige Behörde im Einzelfall Befreiung von der Schlachttieruntersuchung erteilen. Einzelheiten enthält das Fleichhygienegesetz vom 3.6.1900.
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