Juristisches Lexikon

Schikaneverbot

... begrenzt die Ausübung eines einer Person zustehenden Rechts. § 226 BGB verbietet die Ausübung eines Rechts, wenn diese nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Wenn also eine Schädigungsabsicht das alleinige Motiv der Rechtsausübung ist, greift der Gesetzgeber ein, und verbietet diese Ausübung.
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