Juristisches Lexikon

Schienenfahrzeuge

... haben im Strassenverkehr Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz, auf Bahnübergängen über Fuss-, Feld-, Wald- oder Radwege und in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Vgl. § 10 Strassenverkehrsordnung.
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