Juristisches Lexikon

Schiedsvertrag

... ist ein Vertrag mit einer Schiedsklausel. Er bedarf der Schriftform, es denn, dass der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist. Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Ein Schiedsvertrag über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, ist unwirksam. Vgl. § 1025 Zivilprozessordnung.
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