Juristisches Lexikon

Schießstätte

Wer eine Schiessstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmässige Prüfung der Anlage und über die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall verbunden werden. Vgl. § 44 Waffengesetz.
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