Juristisches Lexikon

Scheitern der Ehe

... ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz (§ 1566 BGB) enthält zwei unwiderlegbare Vermutungen für das Scheitern der Ehe: einjähriges Getrenntleben und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger Scheidungsantrag oder Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges Getrenntleben. Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das Familiengericht nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.
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