Juristisches Lexikon

Scheingesellschaft

... liegt vor, wenn nach aussen hin Personen als Mitglieder einer Gesellschaft in Erscheinung treten, obwohl einverständlich kein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall müssen sich die Scheingesellschafter so behandeln lassen, als bestünde die Gesellsc haft tatsächlich. Dies hat zur Folge, dass sie als Gesellschafter behandelt werden und für Verbindlichkeiten der Scheingesellschaft persönlich und unmittelbar mit ihrem gesamten Vermögen haften.
<<   ScheingeschäftScheinkaufmann   >>