Scheingeschäft
... ist ein Geschäft, bei dem Willenserklärungen mit dem Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden. Die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen sollen also im Einvernehmen der Geschäftspartner gar nicht eintreten. Nach § 117 BGB sind Scheingeschäfte nichtig.