Juristisches Lexikon

Scheckregreß

... bedeutet die finanzielle Inanspruchnahme des aus einem Scheck Verpflichteten. Er kommt dann in Betracht, wenn ein der Bank vorgelegter Scheck nicht bezahlt wird. Vgl. Art. 40 Scheckgesetz. Voraussetzung des Scheckregresses ist jedoch, dass ein Scheckprotest erfolgt ist.
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