Schankerlaubnis
... ist erforderlich für den Betrieb einer Schankwirtschaft. Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke schliesst die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein. Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist die Erlaubnis zu versagen, so zum Beispiel wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenen Glückspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Vgl. §§ 2 ff. Gaststättengesetz.