Juristisches Lexikon

Sachenrecht

... regelt die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache. Es ist im Vierten Buch des BGB (§§ 854 bis 1296) geregelt. Geregelt werden insbesondere der Besitz von Sachen, der Inhalt des Eigentumsrechts, der Erwerb und der Verlust des Eigentums an Grundstücken und an beweglichen Sachen, die Eigentumsbeschränkungen und die Belastungen.
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